III. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen die Kosten des Kantonsgerichts zu Lasten des Berufungsklägers, der die Berufungsbeklagten aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat. Dabei ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass ein Honorar in der Höhe der geltend gemachten rund 6’000 Franken allein für den Aufwand des Berufungsverfahrens nicht gerechtfertigt erscheint. Die Berufungsbeklagten konnten sich auf ein im Resultat zu ihren Gunsten lautendes erstinstanzliches Urteil stützen und sie befanden sich damit im Berufungsverfahren in einer komfortablen Situation.