auch wenn es zweifelhaft sei, dass sie sich der ganzen Tragweite bewusst gewesen wäre. Diese blosse Möglichkeit eines lucidum intervallum genügt nicht, um die sich auf Grund der oben gemachten Feststellungen ergebende Vermutung, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den fraglichen Zeitraum Urteilsunfähigkeit anzunehmen ist, mit Bezug auf den Tag der Testamentserrichtung umzustossen. Es bleibt damit bei der Schlussfolgerung des Bezirksgerichts, wonach das angefochtene Testament mangels Testierfähigkeit der Erblasserin für ungültig zu erklären ist. Die Berufung ist damit abzuweisen.