Ist das Kantonsgericht nach dem Beweisergebnis davon überzeugt, dass U. T. im Spätherbst 1996 mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer Geistesschwäche litt, welche sie als grundsätzlich nicht mehr urteilsfähig erscheinen liess, müsste der Beklagte den Beweis erbringen, dass die Erblasserin am Tage, als sie das Testament verfasste, ausnahmsweise im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen war, also in einem luziden Intervall gehandelt hatte.