in manchen Dingen geholfen hat und diese dem Beklagten daher ihrerseits sehr zugetan war. Andererseits sind aber auch keine Gründe ersichtlich, welche die Erblasserin dazu bewogen haben könnten, alle ihre Verwandten von der Erbfolge auszuschliessen und alle ihre Güter einer Drittperson zu überlassen. Die Beziehungen zu ihren Angehörigen scheinen durchaus intakt gewesen zu sein, so dass es sich keineswegs aufdrängte, alle Verwandten leer ausgehen zu lassen.