Das Gegenteil lässt sich auch nicht aus den Motiven ableiten, welche die Erblasserin dazu bewogen haben könnten, gerade in dieser und nicht in einer anderen Weise über ihr ganzes Vermögen zu verfügen. Gewiss hat das Beweisverfahren ergeben, dass R. J. sich während einiger Jahre um U. T. gekümmert und ihr 22