Für den für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitraum sind daher auch die Depositionen dieses Zeugen nicht geeignet, Zweifel an den doch recht eindeutigen Ausführungen Dr. Kaisers zu wecken. Bei dieser Sachlage muss angenommen werden, dass U. T. ihr Testament in einer geistigen Verfassung abgefasst hat, welche keine Garantie dafür bot, dass sie sich voll bewusst war, was sie durch ihre Verfügung bewirkte und dass das Niedergeschriebene wirklich ihrem eigenen Willen entsprach. Das Gegenteil lässt sich auch nicht aus den Motiven ableiten, welche die Erblasserin dazu bewogen haben könnten, gerade in dieser und nicht in einer anderen Weise über ihr ganzes Vermögen zu verfügen.