mit dem Gesundheitszustand der Erblasserin befasst hatte, kommt das Kantonsgericht nicht vorbei. Dabei ist das Gericht der Auffassung, dass Dr. Y., der sich über Jahre hinweg mit U. T. beschäftigt hatte, auch mit Bezug auf die Qualifizierung der Demenz zu folgen ist, und folglich entgegen der im Krankenhaus Thusis vertretenen Meinung nicht von einer senilen Demenz vom vaskulären Typ auszugehen ist.