Die Frage, ob U. T. am 12. November 1996 grundsätzlich an einer Geistesschwäche gelitten, es aber denkbar sei, dass sie an diesem Tage auch einen klaren Moment gehabt habe, beantwortete der Arzt mit einem klaren Ja und auf die Frage des Rechtsvertreters des Beklagten, was er zur Behauptung, seine Patientin sei 1996 geisteskrank gewesen, zu sagen habe, gab Dr. Y. die eindeutige Antwort, Frau T. habe damals an einer senilen Demenz gelitten, was als Geisteskrankheit bezeichnet werden könne. Er stellte sich auf den Standpunkt, es habe sich um eine senile Demenz vom Alzheimer-Typ gehandelt, deren Beginn schwer festzulegen sei, aber wohl etwa im Jahre 1995 liege.