Er führte denn auch aus, es sei sehr wahrscheinlich, dass die senile Demenz schon vor dem 12. November 1996 bestanden habe, auch wenn sich in der Krankengeschichte keine entsprechenden Einträge befänden. Die Frage, ob U. T. am 12. November 1996 grundsätzlich an einer Geistesschwäche gelitten, es aber denkbar sei, dass sie an diesem Tage auch einen klaren Moment gehabt habe, beantwortete der Arzt mit einem klaren Ja und auf die Frage des Rechtsvertreters des Beklagten, was er zur Behauptung, seine Patientin sei 1996 geisteskrank gewesen, zu sagen habe, gab Dr. Y. die eindeutige Antwort, Frau T. habe damals an einer senilen Demenz gelitten, was als Geisteskrankheit bezeichnet werden könne.