c) Bestünden auf Grund der bisher gewürdigten Beweise noch Zweifel darüber, dass U. T. im Spätherbst 1996 mit grosser Wahrscheinlichkeit infolge Geistesschwäche nicht mehr urteilsfähig war, so würden diese durch die Feststellungen des Hausarztes und Zeugen Dr.med. K. Y. beseitigt. Dr. Y. betreute die Erblasserin 20