Auch wenn diese Beurteilung für sich allein betrachtet noch nicht den Schluss zuliesse, es habe der Erblasserin an der für die Errichtung eines Testaments notwendigen Urteilsfähigkeit gefehlt, so verstärkt sie doch den Eindruck, den man auf Grund der Abwägung der verschiedenen Zeugenaussagen gewinnt. Sie bestärken das Kantonsgericht in der Überzeugung, dass U. T. in ihren intellektuellen Funktionen so weit eingeschränkt war, dass sie die Folgen ihres Handelns nicht mehr genügend abzusehen vermochte.