Bei der Schreiberin müsse es sich um eine wenig gebildete, einfache Frau gehandelt haben, die infolge von Altersbeschwerden unter zusätzlichen psychischen, kognitiven und körperlichen Leistungsminderungen gelitten habe. Auch wenn diese Beurteilung für sich allein betrachtet noch nicht den Schluss zuliesse, es habe der Erblasserin an der für die Errichtung eines Testaments notwendigen Urteilsfähigkeit gefehlt, so verstärkt sie doch den Eindruck, den man auf Grund der Abwägung der verschiedenen Zeugenaussagen gewinnt.