b) Das Kantonsgericht hätte Mühe, die Frage, ob U. T. zum Zeitpunkt, als sie ihr Testament verfasste, noch soweit urteilsfähig war, dass sie eine rechtsgültige letztwillige Verfügung errichten konnte, allein oder vornehmlich auf Grund eines graphologischen Gutachtens zu beantworten. Es betrachtet daher die vorliegende Expertise von C.G. nicht als massgebliches Beweismittel, sondern als Hilfsmittel zur Überprüfung des Resultats, das sich auf Grund der Würdigung anderer Beweis ergibt. Vergleicht man die Ergebnisse des Gutachtens mit dem Resultat der Zeugenaussagen, so stellt man eine bemerkenswerte Übereinstimmung fest.