Als Beweisergebnis auf Grund der Würdigung der Zeugenaussagen steht damit fest, dass bei U. T. bereits im Zeitraum der Errichtung ihres Testaments auch für psychiatrische Laien Anzeichen für mnestische Störungen und darauf basierende Wahnideen erkennbar waren, was nach den Ausführungen des Gutachters auf eine mehr als mittelgradige Geistesschwäche hinweist. Dabei ist zu betonen, dass das Gericht zu diesem Schluss allein auf Grund einer eigenen Würdigung der Beweise gelangt und lediglich mit Bezug auf die Frage, wie dieses Beweisergebnis in psychiatrischer Hinsicht zu deuten ist, auf die in dieser Hinsicht nicht fallbezogenen Ausführungen des Experten abstellt.