obachtet, so sei sie in der Regel auch tatsächlich vorhanden. Als Beweisergebnis auf Grund der Würdigung der Zeugenaussagen steht damit fest, dass bei U. T. bereits im Zeitraum der Errichtung ihres Testaments auch für psychiatrische Laien Anzeichen für mnestische Störungen und darauf basierende Wahnideen erkennbar waren, was nach den Ausführungen des Gutachters auf eine mehr als mittelgradige Geistesschwäche hinweist.