rung in dem Sinne wahrgenommen habe, dass U. T. vergesslicher geworden sei; vor allem habe das Kurzzeitgedächtnis gelitten, was sich darin gezeigt habe, dass sie ihre Sachen wie Schlüssel, Geld usw. nicht mehr gefunden habe. Im Zusammenhang mit Aussagen anderer Zeugen lässt sich sodann aber doch auch mit hinreichender Sicherheit sagen, dass Wahnvorstellungen schon vor dem 12. November 1996 bestanden haben mussten. Der Zeuge P. hielt fest, U. T. habe an starkem Verfolgungswahn gelitten. Die gesundheitlichen Schwankungen hätten im Spätherbst begonnen und bis in den nächsten Sommer gedauert. Diese Feststellung des Zeugen musste sich auf die Zeit vor der Errichtung des Testamentes be-