Wenn die letztere aussagte, die Erblasserin sei einmal heulend zu ihr gekommen und habe heulend erklärt, es werde bei ihr immer eingebrochen, so hilft diese Feststellung insofern nicht weiter, als nicht klar ist, ob sie sich auf die Zeit vor oder nach der Errichtung des Testaments bezieht. Mit Bezug auf die Aussagen der Zeugin Ruth Eichholzer trifft der Hinweis des Rechtsvertreters des Beklagten, wonach deren Feststellungen zeitlich nicht zu definieren seien, jedenfalls hinsichtlich der geschilderten Wahnvorstellungen zu, hingegen hielt die Zeugin doch fest, dass sie bereits seit anfangs der Neunzigerjahre eine Wesensverände-