1996 als ausreichend gewesen erachtet, ist – wie auch ihr Ehemann – mit dem Kläger seit Jahren eng befreundet. Die Aussagen dieser beiden Zeugen, die sich in den entscheidenden Punkten wesentlich unterscheiden, sind also besonders kritisch zu würdigen. Die Depositionen der Angestellten des Altersheims Domleschg basieren auf Feststellungen, welche diese Zeugen erst mehr als ein Jahr nach der Niederschrift des Testaments durch U. T. gemacht haben und folglich für die Beurteilung des geistigen Zustandes der Erblasserin im November 1996 wenig hergeben.