Anhaltspunkte darüber, ob ein Testament mit Wissen und Willen in dieser oder jener Art und Weise aufgesetzt wurde, können sich unter Umständen aus den Motiven, die einen Erblasser zu einem bestimmten Vorgehen bestimmt haben, ergeben. Die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage, der von den Parteien durch ihre an die Zeugen gerichteten Fragen über die Beziehungen der Erblasserin zu R. J., beziehungsweise über das Verhältnis innerhalb der Verwandtschaft eine nicht unwesentliche Bedeutung beigemessen wurde, nicht geäussert. Auch dieser Frage wird indessen das nötige Augenmerk zuzuwenden sein.