Die Ausführungen der Experten sind also insoweit dienlich, als sie allgemeingültige wissenschaftliche Grundsätze und Erkenntnisse vermitteln, hingegen bleibt es Sache des Richters, die ihm vom Gutachter gelieferten Resultate zusammen mit den übrigen Beweismitteln kritisch zu würdigen. Anhaltspunkte darüber, ob ein Testament mit Wissen und Willen in dieser oder jener Art und Weise aufgesetzt wurde, können sich unter Umständen aus den Motiven, die einen Erblasser zu einem bestimmten Vorgehen bestimmt haben, ergeben.