die Ausführungen der Sachverständigen stellen für den Richter lediglich Entscheidungshilfen dar, soweit es um die Kenntnis von Tatsachen geht, deren Wahrnehmung besondere Fachkenntnisse erfordern oder von Erfahrungssätzen, die einem besonderen, dem Gericht nicht vertrauten Wissensgebiet angehören (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, dritte Auflage, Zürich 1979, S. 347). Die Ausführungen der Experten sind also insoweit dienlich, als sie allgemeingültige wissenschaftliche Grundsätze und Erkenntnisse vermitteln, hingegen bleibt es Sache des Richters, die ihm vom Gutachter gelieferten Resultate zusammen mit den übrigen Beweismitteln kritisch zu würdigen.