Der Entscheid darüber, ob im massgeblichen Zeitraum Urteilsfähigkeit vorlag oder nicht, ist vom Gericht anhand der gesamten Beweislage zu fällen. Dabei steht ausser Frage, dass die Würdigung der Beweise allein Sache des Gerichts ist; die Ausführungen der Sachverständigen stellen für den Richter lediglich Entscheidungshilfen dar, soweit es um die Kenntnis von Tatsachen geht, deren Wahrnehmung besondere Fachkenntnisse erfordern oder von Erfahrungssätzen, die einem besonderen, dem Gericht nicht vertrauten Wissensgebiet angehören (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, dritte Auflage, Zürich 1979, S. 347).