dies wäre eine zu enge Betrachtungsweise, welche einen Beweis über Gebühr erschweren würde. Stellt sich auf Grund der Beweiswürdigung heraus, dass im fraglichen Zeitraum ein die Urteilsfähigkeit einschränkender Zustand vorlag, so hat der Beklagte die Möglichkeit zu beweisen, dass am Tag der Niederschrift des Testaments eine Ausnahmesituation in dem Sinne vorgelegen hatte, dass die Erblasserin ihre letztwillige Verfügung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte aufzuschreiben imstande war. Der Entscheid darüber, ob im massgeblichen Zeitraum Urteilsfähigkeit vorlag oder nicht, ist vom Gericht anhand der gesamten Beweislage zu fällen.