mutet. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet das, dass es abzuklären gilt, ob U. T. im Spätherbst 1996 an einer Geistesschwäche oder Geisteskrankheit litt, die ihre Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, einschränkte. Entgegen der Feststellung des Psychiaters ist also vorerst nicht zu prüfen, wie ihr Zustand genau am 12. November 1996 war; dies wäre eine zu enge Betrachtungsweise, welche einen Beweis über Gebühr erschweren würde.