Nach den oben dargelegten Beweisregeln ist die Urteilsfähigkeit beim erwachsenen Durchschnittsmenschen grundsätzlich als gegeben zu betrachten und es hat derjenige, der die Urteilsfähigkeit bestreiten will, zu beweisen, dass diese mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden ist oder war. Leidet oder litt eine Person hingegen an einer Geisteskrankheit oder einer Geistesschwäche oder an einem anderen die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln einschränkenden Zustand, so wird Urteilsunfähigkeit ver- 13