Nach den in diesem Urteil des Bundesgerichts enthaltenen und im folgenden wiedergegebenen Erwägungen, die ihrerseits unter Hinweis auf die einschlägige Literatur die von der Rechtsprechung entwickelten und im Entscheid 117 II 231 ff. publizierten Grundsätze zur Testierfähigkeit zusammenfassen, enthält der Begriff der Urteilsfähigkeit zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens-, beziehungsweise Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu