Auch in einer solchen Unsicherheit ist nichts Aussergewöhnliches zu sehen, und selbst wenn sie sich – was angesichts der klaren Datumsangabe in Ziffern unwahrscheinlich ist – in diesen zwei Daten geirrt haben sollte, wäre dies unter dem Gesichtspunkt von Art. 520a ZGB nicht von Bedeutung, da es nicht entscheidend sein kann, an welchem dieser beiden eng beieinanderliegenden Tage die Niederschrift erfolgte. Das Kantonsgericht kommt damit zum Schluss, dass aus dem Schriftbild und der sich mit diesem befassenden Interpretation des Graphologen weder ein Beweis dafür, dass das Testament an unterschiedlichen Tagen geschrieben wurde noch für eine Rückdatierung gesehen werden kann.