Das Kantonsgericht vermag ihnen in dieser Auffassung allerdings nicht zu folgen. Der Psychologe unterscheidet – an sich naheliegend – den klar und weitgehend korrekt geschriebenen Textteil vom Datumsteil des Dokuments. Auf Grund der offensichtlichen Differenzen in der Qualität des Schriftbildes ist er einerseits der Meinung, U. T. sei zeitlich nicht voll orientiert gewesen oder habe nicht gewusst wie man Zahlen schreibe, oder aber sie hätte ein Datum aufschreiben müssen, das nicht dem Tag der Niederschrift entsprochen habe.