Mit diesen dürftigen Hinweisen lässt sich der Beweis dafür, dass das Testament zu einem anderen als an dem in der Urkunde selbst angegebenen Datum geschrieben worden ist, nicht erbringen. Dies sehen offenbar auch die Berufungsbeklagten nicht anders, äusserte sich ihr Rechtsvertreter doch anlässlich der Hauptverhandlung dahin, die Frage lasse sich nicht mit letzter Konsequenz richtig beantworten, weshalb man sie im Raum stehen lasse. Den Beweis dafür, dass das angegebene Datum nicht dem Zeitpunkt der Verfügung entspreche, sehen die Kläger dann jedoch im graphologischen Gutachten von C.G.. Das Kantonsgericht vermag ihnen in dieser Auffassung allerdings nicht zu folgen.