Der Beklagte macht geltend, U. T. habe ihm das fragliche Dokument in der zweiten Hälfte November 1996 in einem verschlossenen Couvert zur Aufbewahrung übergeben. Offenbar unterhielt sich R. J. einmal mit Maya J. über das sich in seinem Besitze befindliche Testament, doch lässt sich auf Grund der Aussagen dieser Zeugin auch nicht nur mit annähernder Sicherheit sagen, wann dieses Gespräch, bei welchem J. geraten worden sein soll, das Testament an amtlicher Stelle zu deponieren, stattgefunden hat. Mit diesen dürftigen Hinweisen lässt sich der Beweis dafür, dass das Testament zu einem anderen als an dem in der Urkunde selbst angegebenen Datum geschrieben worden ist, nicht erbringen.