520a ZGB eine nicht unwesentliche Bedeutung zu, steht doch fest, dass sich der geistige Zustand der Erblasserin im fraglichen Zeitraum rasch verschlechtert hat. Als Indiz für ihre Auffassung führen die Berufungsbeklagten den Umstand an, dass R. J. das Testament erst am 24. Juni 1998 auf dem Kreisamt deponierte. Der Beklagte macht geltend, U. T. habe ihm das fragliche Dokument in der zweiten Hälfte November 1996 in einem verschlossenen Couvert zur Aufbewahrung übergeben.