Mit ihrer Argumentation wollen die Kläger darlegen, das angefochtene Testament sei zurückdatiert worden, es sei nicht wirklich am 12. November 1996, sondern erst 1997, möglicherweise sogar erst 1998 erstellt worden. Liesse sich beweisen, dass die Niederschrift wesentlich später als zu dem im Testament angegebenen Datum geschrieben worden wäre, käme diesem Umstand unter dem Gesichtspunkt von Art. 520a ZGB eine nicht unwesentliche Bedeutung zu, steht doch fest, dass sich der geistige Zustand der Erblasserin im fraglichen Zeitraum rasch verschlechtert hat.