Demgegenüber sei der Experte zum Schluss gekommen, dass sich U. T. bei der Niederschrift des Testaments nicht im Klaren gewesen sei, welches Datum sie festzuhalten habe; sie sei entweder zeitlich nicht voll orientiert gewesen oder habe nicht gewusst, wie man Zahlen schreibe oder aber es habe das Datum, das sie hätte aufschreiben müssen, nicht dem Datum der Niederschrift entsprochen, was sie verwirrt habe. Das weise darauf hin, dass die beiden Teile mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in einem Zuge niedergeschrieben worden seien, wobei aber nicht exakt bestimmt werden könne, wie gross der zeitliche Abstand zwischen den beiden Teilen sei.