Die Zeugin konnte allerdings nicht sagen, wann diese Unterredung stattgefunden hat, doch sei es in jedem Falle vor dem Tode der Erblasserin, möglicherweise vor deren 85. Geburtstag gewesen. Die Berufungsbeklagten werfen der Vorinstanz vor, sie gehe in Abweichung vom Gutachten Gassmann davon aus, die Ermüdbarkeit der Testatorin und das nicht alltägliche Geschäft hätten zum Zerfall des Schriftbildes geführt. Demgegenüber sei der Experte zum Schluss gekommen, dass sich U. T. bei der Niederschrift des Testaments nicht im Klaren gewesen sei, welches Datum sie festzuhalten habe;