Nach dieser Bestimmung kann eine letztwillige Verfügung, deren Mangel darin besteht, dass Jahr, Monat oder Tag nicht oder nicht richtig angegeben sind, nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sich die erforderliche Zeitangabe nicht auf andere Weise feststellen lässt und das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Reihenfolge mehrerer Verfügungen oder einer anderen, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Frage notwendig ist. Nachdem der Ausgang des vorliegenden Verfahrens davon abhängt, ob U. T. zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung, also am 12. November 1996, urteilsfähig war oder nicht, kommt der Frage, ob das Testament auch wirklich von