a) Die Vorschrift von Art. 505 ZGB, wonach die eigenhändige letztwillige Verfügung vom Erblasser von Anfang bis zum Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben und mit seiner Unterschrift zu versehen sei, wurde durch den mit der Gesetzesnovelle vom 23. Juni 1995 eingefügten Art. 520a ZGB relativiert.