II.1. Die Kläger haben die eigenhändige letztwillige Verfügung der U. T. unter zwei Gesichtspunkten angefochten. Sie haben einerseits den Standpunkt vertreten, das Testament sei formungültig, weil das darin angegebene Datum nicht dem Zeitpunkt seiner Errichtung entspreche, die richtige Datierung aber im vorliegenden Fall bedeutungsvoll sei. Selbst wenn die Formgültigkeit aber bejaht werden sollte, müsste das Testament für ungültig erklärt werden, weil die Erblasserin zum Zeitpunkt der Niederschrift nicht urteilsfähig gewesen sei. Im folgenden soll vorerst auf den ersten Einwand eingegangen werden.