auch in verschiedener Hinsicht behilflich war. Diesbezüglich bedarf es also keiner weiteren Beweise. Über die geistige Verfassung der Erblasserin könnten aber die Zeugen, die sich nur sporadisch in Feldis aufhielten, kaum entscheidende zusätzliche Informationen geben. Es darf davon ausgegangen werden, dass P. die Depositionen seiner Ehefrau bestätigen würde, und es wären sowohl seine Aussagen infolge seiner freundschaftlichen Beziehungen zum Beklagten wie auch jene der beiden Verwandten R. Jörgs ohnehin mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Es kann daher auf die Einvernahme dieser drei Zeugen verzichtet werden.