2. Der Berufungskläger beantragt eventualiter auch die Einvernahme dreier weiterer Zeugen, welche er in der Prozessantwort aufgerufen hatte. Es handelt sich um seine Tochter Diana J., um seinen Bruder Dr.med. Peter J. sowie um P., den Ehemann der bereits als Zeugin befragten Nada P.. Rechtsanwalt Dr. Kunz führte anlässlich der Berufungsverhandlung zur Begründung dieses Beweisergänzungsbegehrens aus, die erwähnten Zeugen könnten Auskunft darüber geben, wie das Verhältnis zwischen der Erblasserin und dem Beklagten gewesen sei. Er halte an seinem Antrag allerdings nur fest, wenn die Aussagen dieser Zeugen für die Beantwortung dieser Frage notwendig seien. Dies ist nicht der Fall.