Von einem zusätzlichen Gutachten wären also mit Bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit der Erblasserin keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auch der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat diese Beweisergänzung übrigens nur für den Fall beantragt, dass entscheidend auf das Gutachten Dr. K.s abgestellt werden sollte, was – wie sich zeigen wird – nicht der Fall ist.