Das führt dazu, dass die Expertise von Prof. Dr. K. für das Gericht zwar soweit eine nützliche Entscheidungshilfe darstellt, als es um fachspezifische Aussagen allgemeiner Natur geht, dass aber für die Beurteilung der konkreten Frage, ob U. T. im Herbst 1996 noch testierfähig war, in entscheidendem Masse auf die Feststellungen des Hausarztes abzustellen sein wird. Die Auslegung der Zeugenaussagen ist sodann ohnehin Sache des Richters. Angesichts dieser Sachlage kann auf die Einholung einer Oberexpertise verzichtet werden.