Zwar liegen heute im Gegensatz etwa zum Fall Zingg (ZF 99 41) nebst Zeugenaussagen gewisse medizinische Unterlagen und insbesondere Äusserungen des Hausarztes vor, doch ist eine eigentliche psychiatrische Begutachtung der Testamentsverfasserin aus naheliegenden Gründen nicht mehr möglich. Das führt dazu, dass die Expertise von Prof. Dr. K. für das Gericht zwar soweit eine nützliche Entscheidungshilfe darstellt, als es um fachspezifische Aussagen allgemeiner Natur geht, dass aber für die Beurteilung der konkreten Frage, ob U. T. im Herbst 1996 noch testierfähig war, in entscheidendem Masse auf die Feststellungen des Hausarztes abzustellen sein wird.