Was hingegen die Bemerkungen Dr. Kunz’ zu postmortalen Gutachten im allgemeinen betrifft, kann ihm in Übereinstimmung mit vom Kantonsgericht in früheren Fällen zu dieser Problematik gemachten Ausführungen weitgehend beigepflichtet werden. Zwar liegen heute im Gegensatz etwa zum Fall Zingg (ZF 99 41) nebst Zeugenaussagen gewisse medizinische Unterlagen und insbesondere Äusserungen des Hausarztes vor, doch ist eine eigentliche psychiatrische Begutachtung der Testamentsverfasserin aus naheliegenden Gründen nicht mehr möglich.