behalte gegenüber dem Gutachten Dr. K.s wegen der Person des Experten vorbringt, muten seine Einwände befremdend an, nachdem auch er diesen Gutachter vorgeschlagen hat und also hätte wissen müssen, mit wem er es zu tun haben würde. Was hingegen die Bemerkungen Dr. Kunz’ zu postmortalen Gutachten im allgemeinen betrifft, kann ihm in Übereinstimmung mit vom Kantonsgericht in früheren Fällen zu dieser Problematik gemachten Ausführungen weitgehend beigepflichtet werden.