Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung setzte sich der Anwalt des Beklagten sodann eingehend mit der Problematik postmortaler Gutachten auseinander, wobei er darauf hinwies, dass die Rechtsprechung bei der Beurteilung solcher Expertisen sehr zurückhaltend, wenn nicht gar ablehnend sei. Kantonsgericht und Bundesgericht lehnten postmortale Gutachten stets dann ab, wenn es nicht darum gehe, vorliegende medizinische Befunde auszuwerten, sondern anhand von Zeugenaussagen auf die Urteilsfähigkeit Rückschlüsse zu ziehen. Soweit Rechtsanwalt Dr. Kunz Vor- 7