Erst nachdem er vom Gutachten Dr. K.s vom 18. Oktober 2000 Kenntnis genommen hatte, lehnte Rechtsanwalt Dr. Kunz dieses unter anderem unter Hinweis auf das fortgeschrittene Alter des Gutachters ab und beantragte die Einholung einer Oberexpertise, wobei er bemerkte, er wäre mit dem Expertenauftrag niemals einverstanden gewesen, wenn er das Alter des Experten gekannt hätte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung setzte sich der Anwalt des Beklagten sodann eingehend mit der Problematik postmortaler Gutachten auseinander, wobei er darauf hinwies, dass die Rechtsprechung bei der Beurteilung solcher Expertisen sehr zurückhaltend, wenn nicht gar ablehnend sei.