1. Das Kantonsgericht erachtet die beantragten Beweisergänzungen für entbehrlich. In seiner Beweisverfügung vom 3. Mai 2000 gab der Bezirksgerichtspräsident dem klägerischen Antrag auf Einholung zweier Expertisen, nämlich eines graphologischen und eines postmortalen Gutachtens statt, und er forderte die Parteien auf, Expertenvorschläge zu unterbreiten. Rechtsanwalt Dr. Kunz schlug darauf in seinem Schreiben vom 22. Juni 2000 in Übereinstimmung mit dem Gegenanwalt Prof. Dr. med. K. als Gutachter für die Ausarbeitung einer postmortalen Expertise vor.