Er müsse hingegen an seinem Antrag auf Einholung einer Oberexpertise festhalten, sofern das Gericht zum Schluss kommen sollte, die Klage sei in entscheidendem Masse auf Grund der Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. K. gutzuheissen. Auch das Begehren um Anhörung weiterer Zeugen werde nur soweit aufrecht erhalten, als dies für die Beurteilung der Beziehungen zwischen dem Kläger und der Erblasserin von Bedeutung sei.