Vom klägerischen Rechtsvertreter darauf angesprochen, dass die Beweisergänzungsbegehren im ersten Vortrag nicht begründet worden seien, erklärte Rechtsanwalt Dr. Kunz in seiner Replik, falls die Berufung gutgeheissen werden sollte, könne selbstverständlich auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden. Er müsse hingegen an seinem Antrag auf Einholung einer Oberexpertise festhalten, sofern das Gericht zum Schluss kommen sollte, die Klage sei in entscheidendem Masse auf Grund der Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. K. gutzuheissen.