I. Der Berufungskläger hat in seiner Berufungserklärung das Eventualbegehren gestellt, es sei das Beweisverfahren durch die Anordnung einer durch einen Sachverständigen der Geriatrie zu erstellenden Oberexpertise sowie durch die Einvernahme dreier zusätzlicher Zeugen zu ergänzen. Vom klägerischen Rechtsvertreter darauf angesprochen, dass die Beweisergänzungsbegehren im ersten Vortrag nicht begründet worden seien, erklärte Rechtsanwalt Dr. Kunz in seiner Replik, falls die Berufung gutgeheissen werden sollte, könne selbstverständlich auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden.